Wirtschaftsstrafrecht: Betrug, Untreue und Vermögensdelikte
Das Wirtschaftsstrafrecht zeichnet sich dadurch aus, dass nicht lediglich strafrechtliche Aspekte zu beachten sind. Vielmehr sind auch zivilrechtliche und oftmals auch steuerrechtliche Kenntnisse zur erfolgreichen Verteidigung erforderlich.
Die Rechtsanwaltskanzlei Meyer vereint diese Expertise auf sich.
Richtet sich ein Wirtschaftsstrafverfahren gegen Sie oder Ihr Unternehmen, so ist das Erreichen der strafrechtlichen Einstellung zwar ein erster Teilerfolg. Wirtschaftlich nützt es Ihnen jedoch wenig, wenn Sie in der Folge zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Denn es ist streng zwischen den Folgen des strafrechtlichen und des zivilrechtlichen Verfahrens zu trennen. Schlimmstenfalls drohen damit auch insolvenzrechtliche Konsequenzen, die wir von der Rechtsanwaltskanzlei Meyer jedoch stets für Sie im Blick behalten und in unsere Verteidigung mitaufnehmen.
Welche Straftaten fallen unter das Wirtschaftsstrafrecht?
Ferner gehören zu dem Wirtschaftsstrafrecht eine Reihe von Insolvenzstraftaten, §§ 283 ff. StGB sowie Korruptionsdelikte; namentlich Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme , Vorteilsgewährung u.s.w.
Vorgehen bei dem Vorwurf einer Wirtschaftsstraftat
Reden ist Silber – Schweigen ist Gold. Nehmen Sie vorerst, ohne Hinzuziehung eines Rechtsbeistands Abstand von Aussagen gegenüber den Strafermittlungs- und Steuerfahndungsbehörden.
Dies erhält sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten im Rahmen einer Einlassung nach erfolgter Akteneinsicht. Das Schweigen darf Ihnen dabei niemals zur Last gelegt werden, sondern ist Ihr gutes Recht!
Unsere Mandanten beraten und vertreten wir außergerichtlich und bundesweit vor Gericht
Wir kümmern uns um die Kostendeckungszusage Ihres Rechtschutzversicherers für die anwaltliche Beratung und Vertretung.
Sofern Sie über keine bestehende Rechtsschutzversicherung verfügen, nutzen Sie unseren kostenlosen telefonischen Erstkontakt (04503/792 9996) oder das Kontaktformular.