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Verjährungsfristen bei Ordnungswidrigkeiten

Verjährungsfristen bei Ordnungswidrigkeiten

Sie wurden geblitzt und warten nun schon sehr lange auf einen entsprechenden Brief, der aber einfach nicht anzukommen scheint? Müssen Sie überhaupt noch zahlen, wenn die Ordnungswidrigkeit schon einige Zeit zurück liegt? Durch die hohe Anzahl an Bußgeldbescheiden, die täglich verarbeitet werden, kann es schon einmal vorkommen, dass der eine oder andere Bußgeldbescheid zeitweilig in Vergessenheit gerät oder erst sehr viel später bearbeitet wird. Folge dessen könnte der Eintritt der Verjährung sein.

Verfolgungsverjährung
Nach Ablauf eines gesetzlich vorgeschrieben Zeitraumes ist es nicht mehr möglich eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit weiterzuverfolgen. Diese sogenannte Verfolgungsverjährungsfrist ist je nach Ausmaß der Ordnungswidrigkeit entsprechend kürzer oder länger. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit liegt die Verjährungsfrist nach § 24 StVG bei 3 Monaten. Nach dem Erhalt eines Bußgeldbescheides erhöht sich diese Frist entsprechend auf 6 Monate. Die Verjährung beginnt am Tag der begangenen Ordnungswidrigkeit und tritt einen Tag vor Ablauf der drei Monate in Kraft. Wenn Sie beispielsweise am 15.10. geblitzt worden sind, tritt die Verjährung entsprechend am 14.11. ein.
Promillegehalt beeinflusst Fristen
Wie in der Höhe der Sanktion, ändert sich bei erhöhtem Alkoholeinfluss auch die rechtliche Verfolgungsfrist. Wenn Sie während der Ordnungswidrigkeit unter Alkoholeinfluss standen und die gesetzliche Promillegrenze von 0,5 (§ 24a StVG) überschritten haben, verlängert sich die Verjährungsfrist ebenfalls. In diesem Fall wird die Verfolgung erst nach einem Jahr eingestellt.
Verwarngeld
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten wie zum Beispiel das Falschparken erhalten Fahrer statt einem Bußgeldbescheid eine Verwarnung, in der Sie zur Zahlung eines Verwarngeldes aufgefordert werden. Eine Verwarnung gilt als Entgegenkommen einer Behörde, da es oft nicht so hoch ausfällt wie ein Bußgeld. Sie können als Fahrer selbst entscheiden, ob Sie das Verwarngeld zahlen wollen. Bei Ausbleiben einer entsprechenden Zahlung, übersendet die Behörde schlussendlich doch ein Bußgeldbescheid. Eine Verwarnung besitzt keine Verjährungsfrist, da nach Ablauf der Zahlfrist, der Bußgeldbescheid ergeht. Für diesen gilt dann wiederum die gewöhnlichen Verjährungsfristen.
Verlängerung der Fristen durch Unterbrechung
Muss die Verjährungsfrist aufgrund von bestimmten Umständen unterbrochen werden, wird die Verjährung um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Welche Gründe zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können, sind in § 33 OwiG aufgeführt.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.

Vollstreckungsverjährung
Die Verfolgungsverjährung tritt nur dann ein, wenn innerhalb der geltenden Frist kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Wenn dieser jedoch ordnungsgemäß und innerhalb der gesetzlichen Frist zugestellt worden ist, hat der Beschuldigte die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen. Wird auch diese Frist versäumt, gilt der Bußgeldbescheid als rechtskräftig die Vollstreckungsverjährung tritt in Kraft. Diese Vollstreckungsverjährung liegt bei Ordnungswidrigkeiten bis zu 1000 Euro bei drei Jahren. Ordnungswidrigkeiten die über 1000 Euro liegen, verjähren erst nach fünf Jahren.

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