Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und Bußgeldbescheid: Trunkenheit im Verkehr
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und Bußgeldbescheid: Trunkenheit im Verkehr
In geselliger Runde ein oder zwei Bier getrunken und mit dem Auto anschließend wieder nach Hause gefahren, weil man sich vollkommen fahrtüchtig fühlt – mit oft erheblichen rechtlichen Konsequenzen:
Welche Strafen drohen bei einer Trunkenheit im Verkehr?
Tatbestand des § 316 StGB
Letzteres spiegelt exakt die Eingangs geschilderte Situation wieder und zeigt, dass auch jemand, der überhaupt keine Absicht aufwies, zum Beschuldigten in einem Strafverfahren werden kann.
Zum Führen eines Fahrzeugs nicht in der Lage
Liegt diese bei 1,1 %. oder darüber, wird unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeuges nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet war. Bei Radfahrern liegt dieser Wert bei 1,6 %. Juristen sprechen dann von einer absoluten Fahruntüchtigkeit.
Bei Promillewerten von 0,3 %. bis 1,1 %. ist eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit gegeben. Zusätzlich zum Promillewert, müssen dem Beschuldigten alkoholbedingte Ausfallserscheinungen in der Fahr- und/oder Verhaltensweise nachgewiesen werden – erst dann ist der Tatbestand des § 316 StGB erfüllt.
Strafschärfungen
Eine zu erwartende Geldstrafe wird gemessen an dem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten in Tagessätzen berechnet. Die konkrete Berechnung liegt im Ermessen des Tatrichters.
Weitere Sanktionen
Neben diese strafrechtlichen Sanktionen können ordnungsrechtliche Sanktionen im Bußgeldverfahren treten.
Wer den Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss von 0,3 %. gefährdet, gegen den kann ein Bußgeld festgesetzt werden, welches mit Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot einhergeht.
Ihre rechtlichen Möglichkeiten
Mit Hilfe einer Verteidigungsschrift kann das Verfahren und dessen Ausgang beeinflusst werden. Oftmals kann eine Einstellung des Verfahrens oder eine Beendigung dessen ohne Hauptverhandlung erreicht werden.
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