STEUERSTRAFRECHT
Die Abgabenordnung definiert in § 3 Steuern als Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Es handelt sich um verpflichtende Abgaben des Bürgers, wobei diesen als Steuerpflichtigen gleichzeitig aufwändige Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten zur Ermittlung der Besteuerungs- sowie Bemessungsgrundlagen treffen.
Nicht selten stellen diese Verpflichtungen den Einzelnen jedoch vor inhaltliche wie auch technische Herausforderungen und Schwierigkeiten, was auch mit rechtlichen Risiken einhergeht.
Die Komplexität und der stetige Wandel des Steuerstrafrechts führen dabei nicht selten zu einer Überforderungssituation des Steuerpflichtigen, der sich sodann unvorhergesehen mit dem Verdacht der Begehung einer Steuerstraftat konfrontiert sieht.
Die Abgabenordnung sieht dabei schwerwiegende Strafandrohungen vor.
Für die Steuerhinterziehung drohen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Verdacht der Steuerstraftat
Ein solcher ergibt sich in der Regel, wenn eine steuerpflichtige Person gegenüber dem Finanzamt über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht.
Dies kann vorsätzlich zur Erzielung einer sogenannten Steuerverkürzung geschehen, um lediglich mit einer geringeren bis gar nicht vorhandenen Steuerlast konfrontiert zu werden.
Oftmals resultiert der Verdacht der Begehung einer Steuerstraftat jedoch auch aus der unvollständigen oder unpünktlichen Angabe von Tatsachen bzw. der Unkenntnis des Steuerpflichtigen, zur Angabe bestimmter Umstände in einem konkreten Umfang verpflichtet zu sein.
Jedoch ist auch eine leichtfertige Steuerverkürzung mit einer empfindlichen Strafandrohung versehen.
Die Steuerstrafbehörden erlangen dabei Kenntnis von steuerstrafrechtlich relevanten Umständen unter anderem durch Betriebsprüfungen, Kontrollmitteilungen von Kreditinstituten, sogenannte „Steuersünder-CDs“, Zollmeldungen oder durch private Hinweise.
Ermittlungsverfahren
Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren beinhaltet zumeist eine dezidierte Durchleuchtung der finanziellen Umstände durch Steuerfahnder, die mit Durchsuchungen von Geschäfts- wie Privaträumen, einer Beschlagnahme, Kontendurchleuchtungen etc. einhergehen kann.
Insbesondere im Rahmen von Durchsuchungen kann nur durch die Begleitung eines Rechtsanwalts sichergestellt werden, dass Beschuldigtenrechte gewahrt werden.
Verteidigungsmöglichkeiten und Selbstanzeige, § 371 AO
Vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Strafandrohung im Steuerstrafrecht empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen.
Dabei werden nicht nur strafrechtliche Aspekte bei der Beratung des Mandanten bedacht, sondern bei Bedarf auch Kooperationsleistungen mit Steuerberatern angeboten.
Diese Zusammenarbeit ist deswegen sinnvoll, um effektiv steuerliche, wie meist auch damit einhergehende existenzielle, als auch strafrechtlich relevante Aspekte der Verteidigung vollständig abzudecken.
Dies lässt eine fundierte Verteidigung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu.
Nicht zu vernachlässigen ist dabei auch die Möglichkeit der Selbstanzeige, welche eine strafbefreiende Wirkung hat, wenn diese fehlerfrei abgegeben wird. Dazu zählt unter anderem eine Vollständigkeit sowie Begleichung der daraus erwachsenden Steuerschuld vor Entdeckung der Steuerstraftat.
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