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RECHTSANWALT PFLICHTTEIL

Rechtsanwalt PflichtteilRechtsanwalt – Pflichtteil

Als Pflichtteil wird der Teil des Nachlasses bezeichnet, der komplett oder auch zum Teil den enterbten nächsten Familienangehörigen zusteht. Dabei beträgt in Deutschland der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Geregelt ist das dies in §1992, §1934 BGB. Der Pflichtteil wird ausschließlich in Form eines Geldbetrages ausbezahlt. Dabei ist es sowohl für den Pflichtteils-Erben als auch die anderen Erben nicht möglich, die Auszahlung in Sachwerten zu verlangen.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind Kinder (aufgrund des Abstammungsrechtes), adoptierte Kinder und eingetragene Lebenspartner bzw. Ehegatten. Entferntere Verwandte (Enkel, Urenkel, Eltern etc.) sind nach § 2309 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keiner der grundsätzlich Berechtigten den Pflichtteil verlangen kann oder diese Person nicht mehr vorhanden ist.

Entzug des Pflichtteiles

Das Recht auf einen Pflichtteil kann nach § 2336 BGB nur vom Erblasser im Erbvertrag oder im Testament unter den genauen Angaben der Gründe entzogen werden. Dabei wird im Streitfall die Entscheidung durch ein Gerichtsurteil fallen. Die Beweislast liegt hierbei bei derjenigen Person, die sich auf die Entziehung des Pflichtteils beruft. Das ist im Regelfalle der in Anspruch genommene Erbe.

Ebenso kann der Pflichtteil nach § 2333 BGB einen pflichtteilbezugsberechtigten Erben aufgrund einer entstandenen Erbunwürdigkeit entzogen werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn zum Beispiel der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser einen Mordversuch unternommen hat oder eine vorsätzlichen Körperverletzung oder eines anderen Verbrechens schuldig ist. Die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB trifft auch zu, wenn der Berechtigte einen unsittlichen sowie ehrlosen Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers führt.

In Bezug auf einen unsittlichen und ehrlosen Lebenswandel bestehen rechtlich erhebliche Auslegungsprobleme. Hier sieht auch das Gesetz vor, dass dieser Anfechtungsgrund für unwirksam erklärt werden kann, wenn der Lebenswandel der Pflichtrechtberechtigten zum Erbwandels-Zeitpunkt dauerhaft verändert worden ist.

Der Pflichtteil gegenüber den Eltern kann nach §2334 BGB nur bei einem Mordversuch und einem Verbrechen gegenüber dem Erblasser oder auch bei der Verletzung der Unterhaltspflicht entzogen werden.

Wenn es um den Pflichtteil eines eingetragenen Lebenspartners oder des Ehegatten geht, kann nach § 2335 BGB ein Entzug nur bei Mordversuch oder bei der Verletzung der Unterhaltspflicht entzogen werden. Auch besteht die Möglichkeit, den Pflichtteil durch eine Scheidung zu entziehen.

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