- Welche Sparverträge sind betroffen?
Von den Kündigungen der Sparkassen sind insbesondere Prämiensparverträge – häufig bezeichnet als „Bonussparen“ oder „S- Prämiensparen flexibel“ – die während der Zeit zwischen 1993 bis circa 2005 durch die Sparkassen und Kreissparkassen vertrieben wurden sind. Die Verträge beinhaltenen eine variable Verzinsung und gesonderte, sich während der Vertragslaufzeit erhöhende Prämienzahlungen vor. Durch die bestehende Niedrigzinsphase haben sich diese Modelle jedoch zu einem deutlichen Verlustgeschäft für die Sparkassen entwickelt, welches sie durch massenhafte Kündigungen versuchen abzustoßen.
- Kündigungen der Kreissparkassen und Sparkassen
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18) begründeten die Sparkassen die Rechtmäßigkeit ihrer Kündigungen mit dem Argument, die Sparkasse könne einen zeitlich unbegrenzten Sparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, gem. Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe (i.d.R. das 15. oder 25 Jahr nach Beginn des Sparvertrags) ordentlich kündigen.
Aus der Bezeichnung des „unbegrenzten Sparvertrags“ wird deutlich, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich nicht auf sämtliche Sparverträge bezieht, sondern eben lediglich solche, die zeitlich unbegrenzt sind; also weder eine Vertragslaufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart wurde. Dennoch begründen die Sparkassen ihr Kündigungsrecht bei sämtlichen Sparverträgen mit dem Erreichen der höchsten Prämienstufe.
- Unwirksame Zinsanpassungsklausel
Ferner haben die Kreissparkassen und Sparkassen in einer Vielzahl der Fälle die Sparverträge aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln jahrelang zu den Lasten der Kunden falsch bzw. zu niedrig verzinst. Bei einem – grundsätzlich geschäftsüblichen – variablen Zins, kann die Sparkasse den Zins anhand der allgemeinen Entwicklung am Markt anpassen. Dafür ist eine vertragliche Vereinbarung notwendig, die für den Kunden als Verbraucher ausreichend transparent zu sein hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Vertragsklausel unwirksam und der Zinsanspruch nachzuberechnen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Verfahren festgestellt, dass Sparkassen unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet haben ( Az. XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09, Az. XI ZR 508/15). Nach Veröffentlichungen der Verbraucherzentrale belaufen sich die Zinsnachberechnungsansprüche durchschnittlich auf rund 6.000,00 Euro – in Extremfällen sogar 43.000,00 Euro.
- Ihre Rechte
Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen wir Ihre Sparverträge und bereits erhaltene Kündigungen und vertreten Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche bundesweit!
Ob die Kündigung ihrer Sparkasse oder die in Ihrem Sparvertrag verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam sind, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nur durch eine individuelle Überprüfung Ihres Sparvertrags bewerten. Sollte die Kündigung rechtswidrig erfolgt sein ist der Vertrag zu den alten Konditionen fortzusetzen. Ihnen steht sodann ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie Fortsetzung des für Sie günstigen Sparvertrages zu.
Im Falle der unwirksamen Zinsanpassungsklausel, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den bisher geleisteten Zinszahlungen und dem Ergebnis der Nachberechnung. Dieser Anspruch kann auch bestehen, wenn die Kündigung wirksam gewesen ist.
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