Steuerrechtliche Aspekte bei Nachlass- und Nachfolgeregelungen
Ein Erwerb von Todes wegen, z.B. aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht, aber auch Schenkung unter Lebenden, unterliegt der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Für die Berechnung der anfallenden Steuer ist der Wert des Erwerbes abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge zu ermitteln (=steuerpflichtiger Erwerb). Zusammen mit der Steuerklasse des Erwerbers ergibt sich der konkrete Steuersatz. Der Wert des Erwerbes ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, das ist grundsätzlich der Verkehrswert. Anfallende Vermögensvorteile derselben Personen werden Innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erben (Beschenkten) zum Erblasser (Schenker).
Zur Steuerklasse I zählen:
- der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner –> Freibetrag 500.000 €),
- die Kinder und Stiefkinder –> Freibetrag 400.000 €,
- die Abkömmlinge dieser Kinder (zu Lebzeiten –> Freibetrag 200.000 €, sofern verstorben –> Freibetrag 400.000 € und Stiefkinder sowie
- die Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.) beim Erwerb von Todes wegen–> Freibetrag 100.000 €
Zur Steuerklasse II zählen:
- die Eltern und Voreltern, soweit nicht in Steuerklasse I,
- die Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern und
- der geschiedene Ehepartner/in
–> Für alle gilt ein Freibetrag in Höhe von 20.000 €
Zur Steuerklasse III zählen:
- schließlich alle übrigen Personen
-> Für alle gilt ein Freibetrag in Höhe von 20.000 €
Eventuell steht der steuerpflichtigen Person sogar noch zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag zu. Dies kommt bei Ehegatten und Kindern in Betracht.
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