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Erbengemeinschaft, Auseinandersetzung und Streit unter Miterben

1. Erbengemeinschaft

Unter einer Erbengemeinschaft versteht man eine Mehrzahl von Hinterbliebenen, die den Nachlass eines Erblassers erben, indem sie entweder im Testament bedacht wurden oder von der gesetzlichen Erbfolge erfasst sind. Bezeichnet werden diese Erben sodann als Miterben. Pflicht dieser Erben ist die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses.

Ziel jeder Erbengemeinschaft ist es, dass die Erbengemeinschaft und damit die Erbschaft schnellst möglichst auseinandergesetzt wird. Bei der Auseinandersetzung wird die Erbschaft geteilt und dadurch beendet. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft muss der Nachlass von den Miterben gemeinsam verwaltet werden. Da der Erbe keinen frei veräußerlichen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen erhält, ist er auch nicht berechtigt, über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen zu verfügen.

Bis zur Auseinandersetzung ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an einer erforderlichen ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Verwaltungshandeln:

 

  • Bei der außerordentlichen Verwaltung, dies sind alle Maßnahmen, die für die Erbengemeinschaft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben, ist Einstimmigkeit aller Miterben notwendig.
  • Ordnungsgemäße Verwaltung: Dies betrifft alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen, bedürfen einer Stimmenmehrheit.
  • notwendige Verwaltung: Also erforderliche Maßnahmen um Schäden vom Nachlass abzuwehren, können von einem Miterbe veranlasst werden.
2. Erbauseiandersetzung

Jeder Miterbe kann jederzeit, ohne Angaben von Gründen verlangen, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetztwird. Die Auseinandersetzung wird in aller Regel durch einen Auseinandersetzungsvertrag durchgeführt. Eine andere Variante ist die Übertragung sämtlicher Miterbenanteile an einen einzelnen Miterben.

Ablauf der Auseinandersetzung: Zunächst sind alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Dann sind ggf. vorhandene Vermächtnisse des Erblassers zu erfüllen. Im Anschluss kann der Nachlass geteilt werden. In gleichartige Teile teilbare Gegenstände, wie beispielsweise Geld, können auf die Miterben entsprechend deren Erbquote verteilt werden. Nicht in gleichartige Teile teilbare Gegenstände sind, wenn die Erben sich nicht anderweitig einigen, durch Verkauf oder Versteigerung in Geld umzuwandeln.

3. Streit unter Miterben

scheitert eine einvernehmlich Regelung, hat die Teilung nach den oben geschilderten Vorgaben zu erfolgen. Sobald mehrere Erben vorhanden sind, treffen häufig eine Vielzahl von unterschiedlichen Interessen, Erwartungen und familiären Besonderheiten aufeinander. Vor diesem Hintergrund können Unstimmigkeiten in Erbengemeinschaften häufig emotional, manchmal sogar irrational ausgetragen werden. Daher empfehlen wir Ihnen gemeinsam mit uns eine Strategie bzw. Lösungsansätze zu erarbeiten, bei der eine Erbengemeinschaft zu einem möglichst streitlosen und gerechten Ziel geführt werden kann. Sprechen Sie uns gerne an. 

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