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BESTATTUNGSKOSTENPFLICHT

Bestattungskostenpflicht
Beerdigungen sind für alle Beteiligten belastend und stellen vor allem für die nahestehenden Personen sowohl emotional als auch finanziell eine Zerreißprobe dar. Schnell stellen sich Fragen wie: Wer muss die Kosten tragen? Können die Kosten genau wie das Erbe ausgeschlagen werden? Was, wenn kein Geld vorhanden ist, um die Beerdigung zu zahlen? Das Gesetz hat für diese Fragen klare Vorgaben gegeben, die zumindest die Kostenfrage klären können.
Wer muss zahlen?
Je nachdem, welche Art von Beisetzung gewünscht wird und in welchem Umfang, kann eine Beerdigung schnell zu erheblichen Kosten führen. Nicht selten entstehen an dieser Stelle Konflikte zwischen den Erben. Wer genau für die angefallenen Kosten aufkommen muss, regelt das Gesetz. Grundsätzlich gilt: Die Kosten erstatten muss, wer Erbe ist. Dementsprechend greift an dieser Stelle die gesetzliche Erbfolge. Zunächst fallen die Kosten also bei den Ehepartnern und den Erben 1. Ordnung an (Kinder und Enkelkinder). Sind weder Ehepartner noch Erben 1. Ordnung vorhanden, haben die Erben 2. Ordnung, also Eltern, Geschwister und Neffen bzw. Nichten die Kosten der Beisetzung zu tragen. Erst, wenn auch an dieser Stelle kein Erbe für die Kosten eintreten kann, sind die Erben 3. Ordnung verantwortlich. Diese setzen sich aus den Großeltern und den Tanten bzw. Onkeln zusammen.
Können die Kosten ausgeschlagen werden?
Für gesetzliche Erben ist es genau wie beim Nachlass möglich, das Erbe auszuschlagen. In diesem Fall geht der Nachlass und auch die Kosten für die Beerdigung auf den nächsten Erben über. Wenn sich alle gesetzlichen Erben dazu entscheiden, das Erbe auszuschlagen, fallen die Beerdigungskosten nicht automatisch bei dem Fiskus an. In einem solchen Fall treten trotz Ausschlagung die Personen für die Kosten ein, die für die verstorbene Person zum Unterhalt verpflichtet wären. In erster Linie ist also der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner zum Unterhalt und somit zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. Fehlen an dieser Stelle die finanziellen Mittel, treten die Kinder in die Unterhaltspflicht ein. Dieser Vorgang setzt sich bis zu der letzten zum Unterhalt verpflichteten Person fort. Hat keiner dieser Personen die ausreichenden finanziellen Mittel, muss schlussendlich doch die Gemeinde entweder mittels des Nachlasses oder durch eine Sozialbestattung für die Bestattungskosten aufkommen.
Sozialbestattung
Wenn keiner der Hinterbliebenen die Kosten für eine Bestattung übernehmen kann, gibt es auf letzter Ebene die Möglichkeit einer Sozialbestattung. Diese muss bei dem zuständigen Sozialamt beantragt werden. Damit das Sozialamt die Bewilligung erteilen kann, muss dieses zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse der bestattungspflichtigen Personen prüfen. Das Sozialamt kommt für alle Kosten auf, die eine würdevolle Bestattung gewährleisten können. Hierzu gehören zum Beispiel die Bestatterkosten, der Sarg oder die Urne, die Friedhofsgebühren sowie die Ausstellung des Todesscheins. Welche Kosten im Einzelnen übernommen werden, hängt vor allem auch von der örtlichen Friedhofssatzung ab

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