Kostenloser telefonischer Erstkontakt: 04503 - 792 999 6 | 0451 - 583 697 20
Seite wählen

Darlehenskündigung

Kündigung des Darlehens durch die Bank: Was Sie tun können, wenn Ihr Kreditinstitut das Darlehen kündigt

Ihr Kredit wurde gekündigt und nun stellen sich Ihnen eine Vielzahl von rechtlichen, aber auch existenziellen Fragen; insbesondere, wenn es sich bei dem Darlehen um einen Immobilienkredit handelt.

Die Kündigung eines Darlehens ist jedoch an besondere Voraussetzungen geknüpft. Wurde diese nicht eingehalten, so ist die Kündigung in unrechtmäßiger Weise erfolgt und mithin unwirksam.

Erfahren Sie hier, wann eine Kündigung rechtmäßig ist und was Sie tun können, wenn Sie eine unrechtmäßige Kündigung Ihrer Bank erhalten haben!

Der Kredit wurde gekündigt – aber in rechtmäßiger Art und Weise?

Bei dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung Ihres Darlehensvertrags muss die Bank die gesetzlichen oder auch vertraglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Voraussetzungen einer Kündigung eingehalten haben.

Gesetzliche Kündigungsrechte: Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung durch die Bank kommt dann in Betracht, wenn

 

  • sich die Vermögensverhältnisse Ihre Vermögensverhältnisse oder die Werthaltigkeit der für das Darlehen bestellten Sicherheit wesentlich verschlechtert haben bzw. sich zu verschlechtern drohen und hierdurch eine Gefährdung der Rückzahlung eintritt;
  • ein Zahlungsverzug durch den Kunden vorliegt
  • die Rechtsgrundlage hierfür finden sich in den § 314, 490, 498 BGB

 

Übrigens: Handelt es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag, so hat die Bank bei dem Ausspruch der Kündigung eine Vielzahl von Verbraucherschutzvorschiften zu beachten!

Für eine Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags bedarf es beispielsweise eines Zahlungsverzugs des Kunden mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten. Handelt es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Verbraucher-Immobiliardarlehensvertrag, so muss die Verzugssumme mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens ausmachen.

Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen liegt dieser Wert hingegen bei mindestens 5% bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren bzw. bei einem Wert von mindestens 10% bei einer Vertragslaufzeit von weniger als drei Jahren.

Auch, wenn es sich um eine außerordentliche Kündigung der Bank handelt, kann der Vertrag nicht unmittelbar beendet und rückabgewickelt werden.

Das Kreditinstitut muss dem Darlehensnehmer eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags setzen und weiter den Hinweis erteilen, dass im Falle der nicht fristgerechte Zahlung, die gesamte Restschuld zur Rückzahlung fällig gestellt wird. Ferner muss die Bank Ihnen spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Gespräch anbieten, um eine Lösung für die Problematik zu finden.

Andernfalls liegt für den Kunden Unzumutbarkeit der Kündigung vor.

Gesetzliche Kündigungsrechte: Ordentliche Kündigung

Darlehensverträge mit einer festgelegten Laufzeit können nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich bei Vorliegen der oben dargestellten Gründe gekündigt werden.

Handelt es sich jedoch um einen Vertrag mit einer unbestimmten Laufzeit, so kann dieser mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten durch die Bank gekündigt werden.

Vertragliche Kündigungsrechte

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank finden sich üblicherweise Klauseln, die den Banken außerordentlich fristlose Kündigungsrechte einräumen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt per definitionem insbesondere dann vor, wenn bei Vertragsschluss beispielsweise unrichtige Angaben bezüglich der Vermögensverhältnisse gemacht worden sind, die für die Bank jedoch maßgeblich waren oder der Kunde seiner Pflicht zur Bestellung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt.

Nicht jede unrichtige Angabe ist hierbei jedoch ausreichend, um eine außerordentliche Kündigung begründen zu können. Hierbei wäre weiter erforderlich, dass Angaben vorsätzlich unvollständig oder falsch getätigt wurden.

Weitere Folgen einer Kündigung

Kündigt die Bank den Kredit selbst, so darf Sie dann jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung von Ihnen verlangen! Dies ist vom Gesetzgeber festgelegt worden.

Oftmals geht mit der Kündigung jedoch auch die Meldung des Kreditinstituts an die SCHUFA einher.

Der sodann vorgenommene SCHUFA-Eintrag ist jedoch lediglich dann berechtigt, wenn es auch die Kündigung gewesen ist. Erfolgte die Kündigung hingegen in unrechtmäßiger Art und Weise, so haben Sie auch einen Anspruch auf Löschung des Eintrags gegen die SCHUFA.

 Rechtliche Möglichkeiten bei Erhalt der Kündigung

Haben Sie eine Kündigung der Bank auf Grundlage der oben dargestellten Varianten erhalten, so müssen die gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für den Ausspruch der Kündigung vorgelegen haben, damit diese rechtmäßig ist.

Die Bank muss hierbei gegebenenfalls darlegen und beweisen, dass die Gründe, auf die das Kreditinstitut die Kündigung stützt, objektiv vorliegen. Das bedeutet, es obliegt der Bank geltend zu machen, dass beispielsweise tatsächlich eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit der von Ihnen gestellten Sicherheiten eingetreten ist bzw. einzutreten droht.

Hierbei bieten sich verschiedene Gestaltungs- und Würdigungsmöglichkeiten, um das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen zu Fall zu bringen.

Oftmals kann der Kündigung jedoch bereits die Nichtbeachtung der Verbraucherschutzvorschriften entgegengehalten werden.

War die Kündigung unwirksam, weil die Bank die Voraussetzungen der jeweiligen Kündigung nicht eingehalten hat, besteht das Darlehen unverändert fort.

  • Dies kann im Wege einer gerichtlichen Feststellungsklage durchgesetzt werden.
  • Dem Kreditinstitut steht sodann kein Anspruch gegen Sie auf Rückzahlung des Darlehens, sondern lediglich auf Tilgung der Monatsraten zu.
  • Darüber hinaus können Sie sämtliche Schäden ersetzt verlangen, die Ihnen durch die unberechtigte Kündigung entstanden sind. Dies können auch die Kosten einer außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Rechtsvertretung sein.
  • Klage auf Beseitigung eines SCHUFA-Eintrags: Auch eine Mitteilung an die SCHUFA auf Grundlage einer unwirksamen Kündigung ist unzulässig und durch Beseitigungsklage abzuwehren.
  • Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung: Weiter können Ihnen gerichtliche Möglichkeiten zur Abwehr der Zwangsvollstreckung in Ihr Vermögen auf Grundlage der unrechtmäßigen Kündigung zustehen.
  • Klage auf Unterlassung: Eine Verwertung der Darlehenssicherheiten im Zusammenhang mit einer unrechtmäßigen Kündigung ist ebenfalls durch eine Klage auf Unterlassung der Verwertung abzuwehren.

 Kündigung durch die Bank vorbeugen

Oftmals kann eine Kündigung durch die Bank jedoch bereits im Vorfeld verhindert werden, indem das Gespräch zu Ihrem Bankberater gesucht wird. Hierbei besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Lösung und Vertragsgestaltung zu finden; beispielsweise durch Ratenpausen oder Umschuldungsvarianten.

In einigen Fällen kann es jedoch auch sinnvoll sein, der Bank zuvorzukommen und das Darlehen selbst durch rechtsgestaltende Erklärung zu beenden. Dies können die Kündigung oder der Widerruf sein.

Der Darlehensnehmer kann das Darlehen nach den Vorschriften der §§ 489, 490 Abs. 2 BGB ordentlich oder gegebenenfalls außerordentlich unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Nach den §§ 355, 495 BGB kann die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Diese Frist verlängert sich jedoch dann, wenn der Verbraucher unrichtig oder unvollständig über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

Die durch den Darlehensnehmer initiierte Beendigung des Darlehensvertrags ist immer dann attraktiv, wenn anderswo bessere Konditionen möglich sind oder beispielsweise die Verwertung einer darlehensfinanzierten Immobilie mit der Kreditbeendigung im Zusammenhang steht.

Zwar droht dann die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank – diese kann die Bank jedoch dann nicht verlangen, wenn

  • sie fehlerhaft über das Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss belehrt hat,
  • oder im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Unsere Mandanten beraten und vertreten wir außergerichtlich und bundesweit vor Gericht

Wir kümmern uns um die Kostendeckungszusage Ihres Rechtschutzversicherers für die anwaltliche Beratung und Vertretung.

Sofern Sie über keine bestehende Rechtsschutzversicherung verfügen, nutzen Sie unseren kostenlosen telefonischen Erstkontakt (04503/792 9996) oder das Kontaktformular.