Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.
Dabei wird grundsätzlich zwischen einfachen Zeugnissen, welche lediglich Art und Dauer der Beschäftigung darstellen sowie qualifizierten Zeugnissen, welche sich über die Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung hinaus auch auf Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis erstrecken, unterschieden. Der Arbeitgeber ist bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses rechtlich dazu verpflichtet, Leistungen zugleich wahrheitsgemäß als auch wohlwollend zu bewerten.
Auf der Grundlage dieser Vorgaben haben sich in der Praxis diverse Codierungen herausgebildet, wobei die bekannteste die sogenannte Zufriedenheitsskala sein dürfte. Danach werden gewisse Formulierungen verwendet, um ein Schulnotensystem entsprechend den Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“ darzustellen. Die Abstufung stellt sich dabei wie folgt dar:
• Note 1 = „stets zu unseren vollsten Zufriedenheit“ |
• Note 2 = „stets zu unseren vollen Zufriedenheit“ |
• Note 3 = „zu unseren vollen Zufriedenheit“ |
• Note 4 = „zu unserer Zufriedenheit“ |
• Note 5 = „Erfüllung der Aufgaben „mit großem Fleiß und Interesse“ |
Sofern der Arbeitgeber Ihnen trotz eines entsprechenden Verlangens kein Zeugnis ausstellt, verstößt er gegen seine Rechtspflichten. Sie können ihn daher vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung eines Zeugnisses verklagen.
Wenn nun ein Arbeitnehmer mit der erteilten Leistungs- und Führungsbewertung nicht zufrieden ist und insoweit gegenüber dem Ersteller eine bessere Bewertung gerichtlich durchsetzen möchte, ist er hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Die Arbeitsgerichte verteilen die Darlegungslast so, dass der Arbeitgeber nur dann die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Leistungen des Arbeitnehmers trägt, wenn er diese Leistungen als unterdurchschnittlich bewertet hat. Umgekehrt soll der Arbeitnehmer die tatsächlichen Voraussetzungen einer überdurchschnittlichen Bewertung seiner Leistungen darlegen und beweisen müssen.
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