AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht nur in engen Grenzen. Eine Besonderheit der außerordentlichen Kündigung ist, dass diese innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des kündigungsberechtigten Umstandes einzureichen ist.
1. Kündigung durch den Arbeitgeber
Dem Arbeitgeber muss es unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten. Ein solcher Fall ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb einen Diebstahl oder sonstige Straftaten begeht. In der Praxis zeigt sich, dass von diesem Recht häufig fehlerhaft Gebrauch gemacht wird. Hat der Arbeitnehmer die Kündigungerhalten und ist überzeugt, dass diese fehlerhaft ist, entweder weil er seine Vertragspflichten erfüllt hat oder weil er der Auffassung ist, dass die Sozialauswahl falsch erfolgt sei, dann muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei WochenKlage einreichen. Tut er dies nicht, ist die Kündigung trotz etwaiger Fehlerhaftigkeit wirksam und nicht mehr zu verteidigen.
2. Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer muss innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen der Missstände erklärt werden. Wenn der Arbeitgeber bereits seit einem Jahr unpünktlich das Gehalt bezahlt, kann der Arbeitnehmer nicht fristlos kündigen. Dann muss zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Zahlt der Arbeitgeber erneut zu spät, kann der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung aussprechen. Zudem kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten erbringen soll, welche laut Vertrag nicht geschuldet sind.
Unsere Mandanten beraten und vertreten wir außergerichtlich und bundesweit vor Gericht
Wir kümmern uns um die Kostendeckungszusage Ihres Rechtschutzversicherers für die anwaltliche Beratung und Vertretung.
Sofern Sie über keine bestehende Rechtsschutzversicherung verfügen, nutzen Sie unseren kostenlosen telefonischen Erstkontakt (04503/792 9996) oder das Kontaktformular.