Kostenloser telefonischer Erstkontakt: 04503 - 792 999 6 | 0451 - 583 697 20
Seite wählen

ABMAHNUNG

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen die Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag, kann ihn der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen abmahnen. Bei einem erneuten Verstoß kommt dann auch eine Kündigung in Betracht. Im Falle einer unwirksamen Abmahnung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch, diese aus der Personalakte entfernen zu lassen.

Eine Abmahnung ist im Arbeitsrecht in der Regel notwendige Voraussetzung für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, also einer Kündigung, bei der dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht wird. Die Abmahnung soll drei Zwecke erfüllen: Warnfunktion, Hinweisfunktion und Ermahnfunktion. Der Arbeitnehmer muss eindeutig erkennen können, was ihm vorgeworfen wird. Daher ist es zwingend erforderlich,  das Fehlverhalten in der Abmahnung genau zu bezeichnen, wie auch das Datum, die genaue Uhrzeit oder den Zeitraum zu nennen.

Ist die Abmahnung unwirksam, weil es sich bei dem vorgeworfenen Verhalten gar nicht um eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag handelt, so kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Die Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass eine solche ungerechtfertigte Abmahnung den Arbeitnehmer an seiner beruflichen Entwicklung hindert und damit unangemessen in sein Persönlichkeitsrecht eingreift. Daher sollte der Arbeitnehmer in solchen Fälle nicht zögern, den Anspruch gegen den Arbeitgeber geltend zu machen und notfalls vor Gericht durchzusetzen

Unsere Mandanten beraten und vertreten wir außergerichtlich und bundesweit vor Gericht

Wir kümmern uns um die Kostendeckungszusage Ihres Rechtschutzversicherers für die anwaltliche Beratung und Vertretung.

Sofern Sie über keine bestehende Rechtsschutzversicherung verfügen, nutzen Sie unseren kostenlosen telefonischen Erstkontakt (04503/792 9996) oder das Kontaktformular.