Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung und dient in der Regel als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
1. Anspruch auf Abfindung
In der Regel ist der Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet eine Abfindung zu zahlen. Es gibt jedoch anspruchsbegründende Abfindungsregelungen, z.B. in Sozialplänen, Tarifverträgen und in Einzelarbeitsverträgen. Der häufigste Anwendungsfall ist die betriebliche Kündigung oder eine freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei schließen die Parteien einen Aufhebungsvertrag (ohne vorherige Kündigung) mit Abfindungsregelung oder einen Abwicklungsvertrag (nach ausgesprochener Kündigung zur Abwendung einer Kündigungschutzklage) mit Abfindungsregelung.
2. Höhe der Abfindung
Bei Verhandlungen über die Höhe der Abfindung gilt ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung als angemessen. Hat der Arbeitnehmer also z.B. nach sechs Jahren Beschäftigung zuletzt 4.000 Euro (brutto) im Monat verdient, so würde sich eine übliche Abfindung auf ungefähr 12.000 Euro bis ungefähr 24.000 Euro belaufen. Je nach Solvenz des Arbeitgebers und nach Verhandlungsgeschick kann die Höhe der Abfindung aber auch darüber oder darunter liegen. Die Regelabfindung berechnen wie folgt:
Letzter Bruttomonatslohn x volle Beschäftigungsjahre / 2 = Regelabfindung
3. Steuerliche Betrachtungsweise
Die Berechnung der Steuer an das Finanzamt erfolgt genau wie bei der Lohnsteuer aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da eine Abfindung das Jahreseinkommen erhöht, kann es zu einer Erhöhung des Steuersatzes kommen und sich für den Arbeitnehmer nachteilig auswirken. Hier kommen Vereinbarungen, wonach die Abfindung ganz oder teilweise erst im Folgejahr gezahlt, oder die Auszahlung sogar über mehrere Jahre gestreckt werden soll, in Betracht. Dies sollte gerade bei höheren Einkommen bedacht werden.
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