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VERKEHRSRECHT

Das Verkehrsrecht ist ein Schwerpunkt unserer Kanzlei am Timmendorfer Strand und in Lübeck. Unabhängig davon, ob Sie einen Unfall verursacht haben oder anderweitig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, ob Sie geblitzt wurden, weil Sie zu schnell gefahren sind oder bei Rot über eine Ampel gefahren sind. Wir unterstützen Sie im Verkehrsrecht, in Bußgeldangelegenheiten mit fachlicher Kompetenz, Augenmaß und Durchsetzungsvermögen außergerichtlich und vor Gericht:

 

  • Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall Ihre Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen wollen.
  • Wenn Sie Probleme oder Mängel beim Kauf eines neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugs haben.
  • Wenn Unstimmigkeiten bei Ihrem Leasingvertrag bestehen.
  • Wenn Sie Streit mit Ihrer Kraftfahrzeugwerkstatt haben.
  • Wenn Sie unter Einfluß von Alkohol oder Drogen ein Kraftfahrzeug geführt haben.
  • Wenn Sie gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben und Ihnen Bußgeld und Punkte in Flensburg drohen.
  • Wenn Sie mit einem Fahrverbot rechnen müssen, weil Sie bei Rot gefahren sind oder zu schnell unterwegs waren.

In all diesen Fällen ist es erforderlich, so früh wie möglich einen versierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Wir setzen uns für Sie ein. Neben Ihrer Verteidigung in Verkehrsstraf– und Ordnungswidrigenkeitenangelegenheiten unterstützen wir Sie auch, wenn es Streit mit Ihrem Kaufhändler oder Ihrer Werkstatt gibt. Wir sorgen für eine sachgerechte und zügige Regulierung von Unfallschäden.

Verkehrsunfall – und jetzt?

 

Bis Juni 2020 wurden in Deutschland rund 1,1 Millionen Verkehrsunfälle bei der Polizei gemeldet. Viele wissen in dieser Situation jedoch nicht, wie sie sich verhalten müssen und welche Schritte gegangen werden müssen, wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt werden.

    Ruhe bewahren
    Buchstäblich! Geben Sie an der Unfallstelle niemals zu, dass Sie den Unfall verursacht haben. Die Schuldfrage kann unter dem Schockzustand oft falsch gewertet werden, darum gilt zunächst: keine Äußerungen treffen, sondern lieber auf die Versicherung oder seinen Verkehrsanwalt hinweisen.
    Kostenpauschale
    Vollkommen unabhängig von der Art oder der Höhe des durch den Unfall verursachen Schadens, steht dem Geschädigten in jedem Fall eine Kostenpauschale in Höhe von 25 € zu. Dieser Betrag soll den grundsätzlichen Aufwand, der durch den Unfall entstanden ist, begleichen.
    Sachschaden
    Einer der ersten Schritte nach einem Verkehrsunfall ist die Ermittlung des Schadens durch einen KFZ-Sachverständigen. Das durch den Sachverständigen erstellte Gutachten führt alle Schadenspositionen auf und ermittelt die erforderlichen Reparaturkosten für die entstandenen Schäden. Bei Haftpflichtschäden steht der geschädigten Person frei, welcher Sachverständige die Schäden aufnehmen soll. Verkehrsanwälte können an dieser Stelle oft entsprechend seriöse Sachverständige nennen.
    Reparaturschaden
    Liegt ausschließlich ein Reparaturschaden vor, steht es dem Geschädigten zu, die Abrechnungsart zu wählen. Oft steht sowohl eine fiktive Abrechnung und damit die Ausbezahlung des Reparaturbetrages, als auch eine Abrechnung auf Grundlage einer Reparaturrechnung zur Wahl.
    Technischer und wirtschaftlicher Totalschaden:
    Die Reparatur bei einem technischen Totalschaden ist entweder nicht mehr möglich oder so unverhältnismäßig, dass diese nicht mehr durchgeführt wird. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden hingegen, ist eine Reparatur durchaus möglich. Hier liegen die Kosten der Reparatur jedoch über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Es lohnt sich in diesen Fällen meist nicht, die Reparatur durchführen zu lassen und es wird lediglich die Summe des Wiederbeschaffungswerts ausgezahlt.
    130 % Regel:
    Der Wert eines Fahrzeuges wird nicht immer nur monetär berechnet. Für einige der Geschädigten liegt vor allem auch ein emotionaler Wert vor. Eben diesen Fahrzeughaltern ist darum oft daran gelegen, ihr Fahrzeug trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens reparieren zu lassen. In diesem Fall kann die sog. 130 %-Regel angewandt werden. Hierbei darf der Wert der Reparatur dem des Wiederbeschaffungswertes um 30 % übersteigen. Damit diese Regelung Anwendung findet, müssen jedoch besondere Voraussetzungen vorliegen. Der durch Fremdverschulden verursachte Schaden, muss in allen Fällen über die Haftpflichtversicherung beglichen werden. Das Fahrzeug muss außerdem noch 6 Monate nach dem Unfall versichert bleiben, damit ein Integritätsinteresse deutlich wird. Außerdem ist zu beachten, dass die Reparatur ausschließlich sachgerecht nach vorliegenden Sachverständigengutachten erfolgen darf.

    Beispiel:

    Wiederbeschaffungswert Fahrzeug: 2.500 €
    Reparaturkosten netto: 3.250 €
    Differenz 750,00 € = 30 % von 2.500 €

    Reparatur kann ausgeführt werden, da der Wert der Reparatur dem der Wiederbeschaffung um 30 % übersteigt.

    Ausfallschaden
    Nicht nur direkt durch den Unfall verursachte, sondern auch indirekt entstandene Schäden, müssen durch den Unfallverursacher beglichen werden. Benötigt die geschädigte Seite in der Zeit der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung einen Mietwagen, entstehen durch die Mietzinsen entsprechende Vermögenseinbußen, die vom Unfallverursacher wiederverlangt werden können.
    Personenschaden?
    In jedem Fall sollten sowohl physische als auch psychische Beschwerden sofort durch eine ärztliche Begutachtung aufgenommen werden. Nicht selten kommt es durch Verkehrsunfälle zu körperlichen und seelischen Verletzungen, die im schlimmsten Fall sogar tödlich enden können. Der geschädigten Person steht hierbei ein Schmerzensgeld zu, dass auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens bewertet werden kann. Auch durch den Unfall beschädigte Kleidungsstücke, Brillen oder ähnliches müssen durch den Unfallverursacher ersetzt werden. Kommt es zu dem schlimmsten Fall einer Tötung durch Unfall, können sich die Hinterbliebenen der verstorbenen Person auch die Beerdigungskosten erstatten lassen.
    Behandlungskosten
    Grundsätzlich gilt an dieser Stelle, dass etwaige Behandlungskosten und Medikamente durch die zuständige Krankenkasse gezahlt werden muss. Auch bei einer Arbeitsunfähigkeit steht dem Arbeitnehmer die gewöhnliche Lohnfortzahlung durch die entsprechende Krankenkasse zu. Lohneinbußen bei einer darüberhinausgehenden Arbeitsunfähigkeit, können zusätzlich geltend gemacht werden. Ist der Anteil der Selbstbeteiligung besonders hoch, können die Kosten selbstverständlich durch Zahlung der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden.
    Wieso ist anwaltliche Unterstützung ratsam?
    Die Einbeziehung eines Anwalts ist bei Verkehrsunfällen besonders zu empfehlen, da Versicherungen des Unfallverursachenden zwar die komplette Schadenssumme reguliert, die Schadenssumme an sich jedoch meist so gering wie möglich berechnet wird. Ein Verkehrsanwalt kann an dieser Stelle helfen, eine objektive Bewertung zu Gunsten des Beschädigten zu gewährleisten. Sie müssen sich nicht selbst kümmern, sondern erhalten eine schnelle Abwicklung des Schadenfalls.
    Mängel oder Probleme beim Autokauf
    Egal, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt. Bei dem Kauf haben Käufer den Anspruch auf ein mangelfreies Fahrzeug. Doch auch bei Problemen oder Feststellung von Mängeln, kann der Käufer sich wehren und seine Ansprüche geltend machen.
    Zeitpunkt
    Wann genau Sie Ihren Mangel anzeigen, spielt eine große Rolle. Im ersten halben Jahr nach dem Kauf, stehen die Chancen für Sie gut, Ihre Rechte durchzusetzen. In diesem Zeitraum erkennt das Gericht den Schaden als vor dem Kauf bestehend an. Der Verkäufer muss an dieser Stelle beweisen, dass der Mangel noch nicht vor dem Kauf vorgelegen hat. Nach diesem halben Jahr wird es etwas schwieriger. Die Beweispflicht geht von Seiten des Verkäufers auf den Käufer über.
    Garantie und Gewährleistung
    Diese Begriffe werden nicht selten durcheinandergebracht und falsch verwendet. Während eine Garantie ein freiwilliges Versprechen des Herstellers ist und individuell verschieden sein kann, handelt es sich bei einer Gewährleistung um eine vom Gesetzgeber festgelegtes Recht des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Gewährleistungsansprüche müssen demnach direkt beim Verkäufer geltend gemacht werden und nicht etwa, wie fälschlicherweise oft angenommen, beim Hersteller. Anders als bei der Garantie, unter der nicht festgestellt werden muss, wann der Mangel eingetroffen ist, muss bei der Gewährleistung immer bewiesen werden, ob der Mangel vor oder nach dem Kauf entstanden ist.
    Was können Sie tun?
    Stellen Sie sicher, dass sie im Falle eines Mangels, nicht zu einer beliebigen Werkstatt gehen, sondern sich direkt an den Verkäufer wenden. Es ist ebenfalls möglich, das Fahrzeug zu einer Werkstatt der entsprechenden Automarke zu geben. Doch auch darüber muss der Verkäufer informiert werden. Es besteht zunächst die Möglichkeit, eine Nacherfüllung durchzuführen. Diese kann entweder in der Beseitigung des Mangels oder in der Lieferung eines neuen Fahrzeugs bestehen. Wenn der Mangel auch nach dem dritten Nacherfüllung nicht behoben werden konnte, haben Sie letztendlich das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu erwirken. Ihr Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche für Sie geltend zu machen. Sind die Reparaturkosten höher als 5% des Kaufpreises, können Sie sofort zwischen der Kaufpreisminderung und dem Rücktritt vom Kaufvertrag entscheiden.
    Schadensersatz
    Wenn der Käufer von dem Mangel wusste und Sie nicht darüber in Kenntnis gesetzt hat, handelt es sich um eine arglistige Täuschung. Ein häufiges Beispiel ist das Verschweigen darüber, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt. In diesem Fall kann neben dem Rücktritt vom Kaufvertrag oder der Kaufpreisminderung zusätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Zur Durchsetzung Ihrer Rechte ist durchaus zu empfehlen, einen Anwalt mit der Geltendmachung zu beauftragen.

    Unsere Mandanten beraten und vertreten wir außergerichtlich und bundesweit vor Gericht

    Wir kümmern uns um die Kostendeckungszusage Ihres Rechtschutzversicherers für die anwaltliche Beratung und Vertretung.

    Sofern Sie über keine bestehende Rechtsschutzversicherung verfügen, nutzen Sie unseren kostenlosen telefonischen Erstkontakt (04503/792 9996) oder das Kontaktformular.