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Verkehrsstrafrecht

Ein oder zwei Bier erscheint gar nicht so viel; der Konsum hat gestern stattgefunden und das Auto steht vor der Tür und ohnehin ist der Weg nicht besonders weit und es ist kein Mensch mehr auf der Straße unterwegs.

Führt man jedoch im Straßenverkehr ein Fahrzeug, obwohl man infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht in der Lage ist, drohen gem. § 315 c, 316 StGB Geld- und Freiheitsstrafen.

Daneben drohen führerscheinrechtliche Konsequenzen, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperren zur Wiederlangung dieser.

 

Bereits ab einem Promillewert von 0,3 liegt eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor, die zur Strafbarkeit führen kann.

Hinsichtlich anderer berauschender Mittel existieren keine solchen starren Grenzen.

Unter die Straßenverkehrsdelikte fällt neben der Gefährdung des Straßenverkehrs und der Trunkenheit im Verkehr auch das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB.

Wird Ihnen eine Verkehrsstraftat vorgeworfen?

 

Auch hier gilt, dass Sie sich nicht zu den Vorwürfen äußern müssen. Eine Einsicht in die Ermittlungsakte durch einen versierten Rechtsanwalt kann in vielen Fällen dazu führen, dass die Erhebung einer öffentlichen Anklage verhindert oder gar eine Einstellung des Verfahrens erzielt werden kann.

Daneben werden oftmals im Zuge von Verkehrsunfällen zivilrechtliche Ansprüche im Raum stehen.

Gerne vertreten wir Sie in strafrechtlicher Hinsicht und übernehmen auch das zivilrechtliche Mandat für Sie!

Unsere Mandanten beraten und vertreten wir außergerichtlich und bundesweit vor Gericht

Wir kümmern uns um die Kostendeckungszusage Ihres Rechtschutzversicherers für die anwaltliche Beratung und Vertretung.

Sofern Sie über keine bestehende Rechtsschutzversicherung verfügen, nutzen Sie unseren kostenlosen telefonischen Erstkontakt (04503/792 9996) oder das Kontaktformular.